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Montag, 13. Februar 2012
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www.juracity.de»Rechtswörterbuch
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| Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars! |  |
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Stichwort:
Erläuterung: Grundsätzlich erfolgt die Strafverfolgung, d. h. die Einleitung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Gelangt diese zu der Überzeugung, einen Tatverdächtigen einer Straftat in einem gerichtlichen Verfahren überführen und dessen Verurteilung erreichen zu können, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Gericht (sonst stellt sie das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 II StPO ein).
Bei den im Katalog des § 374 StGB aufgeführten Delikten erfolgt eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nur, wenn ein „öffentliches Interesse“ durch die Staatsanwaltschaft bejaht wird. Anderenfalls verweist die Staatsanwaltschaft den Verletzten auf den Privatklageweg und stellt das Verfahren (als „Bagatelle“) ein. Im Gegensatz zu einer Einstellung gemäß § 170 II StPO, bei welcher der Verletzte Beschwerde erheben kann (Klageerzwingungsverfahren), ist dies bei den im Katalog des § 374 aufgeführten „Privatklagedelikten“ nicht zulässig.
Der Tatverdächtige kann durch den Verletzten mittels Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht auch ohne (auch ohne vorherige) Beteiligung der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens die Verfolgung (wieder) übernehmen; das Gericht hat gegebenenfalls die Akten dem Staatsanwalt hierzu vorzulegen, wenn es dies für geboten hält.
Das Verfahren erfolgt auf eigene Kosten des Privatklägers, welcher Kostenvorschuß (gegebenenfalls auch für die dem Beschuldigten entstehenden Kosten) zu erbringen hat; bei nicht ausreichendem Vermögen kann dem Privatkläger – wie unter den Voraussetzungen des Zivilrechts – Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
In den in § 380 Abs. 1 StGB genannten Fällen muß ein Sühneversuch vorausgehen.
Das Verfahren findet ausschließlich vor dem Amtsgericht – Strafrichter – statt. Der Privatkläger kann im Verfahren vor dem Amtsgericht im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Im Falle der Verurteilung steht diese einer Verurteilung in einem durch die Staatsanwaltschaft betriebenen Verfahren gleich. Privatklageverfahren enden jedoch selten mit einer Verurteilung, sondern eher mit einer Einstellung...
Aber Vorsicht! – Ist der Angeklagte erst einmal vernommen, bedarf die Rücknahme der Privatklage der Zustimmung des Angeklagten (Kostenrisiko!). Der Beschuldigte kann bis zum Schluß der Beweisaufnahme (vor dem Amtsgericht) bei Sachzusammenhang den Spieß umdrehen und Widerklage gegen den Verletzten erheben, welche im Falle der Rücknahme der Privatklage unabhängig von dieser zu behandeln ist.
Adhäsionsverfahren, Nebenklage
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