Eine Form der Beteiligung des Verletzten/Geschädigten einer Straftat an dem
Strafverfahren gegen den (mutmaßlichen) Täter.
Grundsätzlich wird die Anklage durch die Staatsanwaltschaft vertreten, d. h. wenn ein Täter ermittelt werden konnte und die Staatsanwaltschaft der Überzeugung ist, diesen einer Straftat in einem gerichtlichen Verfahren überführen zu können, erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Gericht.
Um die Position des Opfers zu stärken, räumt diesem das Gesetz in bestimmten - in § 395 abschließend aufgeführten - Fällen die Möglichkeit ein, auf entsprechenden Antrag als Nebenkläger an dem Verfahren teilzunehmen. Hierbei kann der Nebenkläger sich anwaltlich vertreten lassen.
In bestimmten Fällen (genauer s. § 397a Absatz 1 StPO) ist dem Nebenkläger ein Anwalt als Beistand unentgeltlich (auf Kosten der Staatskasse) durch das Gericht beizuordnen. Dies ist der Fall bei Sexualdelikten und Menschenhandelsdelikten, soweit diese
Verbrechen darstellen (zum Teil auch in der Begehungsform als
Vergehen möglich), oder bei (versuchten) Tötungsdelikten (bei vollendeten Tötungsdelikten sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch die rechtswidrige Tat Getöteten nebenklageberechtigt und können einen entsprechenden Antrag stellen). Ferner bei unter 16-jährigen Geschädigten auch dann, wenn kein
Verbrechen, sondern ein
Vergehen angeklagt ist.
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist unter den weiteren Voraussetzungen, daß die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, oder der Verletzte seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, oder ihm dies nicht zuzumuten ist ebenfalls unentgeltlich ein Beistand beigeordnet werden, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe (keine ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse) vorlägen.
Wird die Nebenklage zugelassen, stehen dem Nebenkläger eigene Verfahrensrechte, insbesondere die Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen, das Fragerecht, das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von
Fragen, das Beweisantragsrecht, sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen zu (§ 397 StPO), bzw. kann der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen.
Insbesondere ist der Nebenkläger zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er (erst später noch) als Zeuge vernommen werden soll.
s. auch
Adhäsionsverfahren,
Privatklage