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Das Juracity Lexikon

Das Rechtswörterbuch von JURACity - Recht für Alle! will einfach und verständlich sowohl alltägliche als auch weniger gebräuchliche Begriffe aus allen Gebieten des Rechts erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Rechtswörterbuch Strafrecht
Stichwort:
Erläuterung:
Neben der Nebenklage eine Form der Beteiligung des Verletzten/Geschädigten einer Straftat an dem Strafverfahren gegen den (mutmaßlichen) Täter. Der Verletzte (oder sein Erbe) kann einen aus der Straftat herrührenden Anspruch auf Geldzahlung (Schadenersatz, Schmerzensgeld) in dem gegen den Beschuldigten (durch Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft) durchgeführten Strafverfahren geltend machen, anstatt diesen im Zivilprozeß geltend zu machen. Die Entscheidung über den Antrag steht einem im Zivilprozeß ergangenen Urteil gleich. Die im Zivilverfahren geltenden Zuständigkeiten in Abhängigkeit von der Höhe der Geldforderung (Gegenstands-/Streitwert) gelten nicht. Bei nicht ausreichendem Vermögen kann dem Antragsteller – wie unter den Voraussetzungen des Zivilrechts – Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Der Antragsteller kann sich anwaltlich vertreten lassen. Der Vorteil für den Antragsteller liegt nicht nur darin, daß neben dem staatlich betriebenen Strafverfahren kein eigenes zivilrechtliches Verfahren betrieben werden muß, sondern auch in der Stellung der beteiligten „Parteien“: Im Zivilprozeß ist der Antragsteller „Kläger“ und muß seinen behaupteten Anspruch beweisen. Gelingt ihm dies nicht, gehen Zweifel zu seinen Lasten und er verliert den Prozeß. Demgegenüber ist der Antragsteller im Adhäsionsverfahren als Zeuge des Strafverfahrens selber als Zeuge „Beweismittel“. Das Gericht kann von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag „auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet.“ Dies liegt insbesondere dann vor, wenn - auch soweit es eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs betrifft - das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung jedoch nur zulässig, soweit der Antrag unzulässig ist oder er unbegründet erscheint. Das Adhäsionsverfahren ist in der Justiz nicht sehr beliebt... Nebenklage, Privatklage