Montag, 13. Februar 2012
HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.juracity.de
www.juracity.de
Unsere Angebote
Fragen stellen
Anwalt/Experte
Recht für Alle!
TOP Beiträge
JuriAward
Infos /Muster finden
JuracityChecks
Kostenlose Beiträge
Rechtswörterbuch
Onlineberatung
Anmelden
Ihre Auswahl
Archiv
Details
22.02.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

LAG Köln: Benachteiligung kann sich aus einer Massierung von Massnahmen ergeben

Mancher Arbeitgeber legt, wenn er einen Arbeitnehmer mal auf dem Kieker hat, richtig los. Eine Massnahme jagt die andere, an manchen Tagen gibt es auch mehrere Abmahnungen, Kenner sprechen dann von "Serienabmahnungen".

Auch das Landesarbeitsgericht Köln hatte einen solchen Fall zu bewerten. Die Beklagte aus der KfZ-Branche hatte einem leitenden Mitarbeiter innerhalb von zwei Tagen die Arbeitszeit gekürzt, den Dienstwagen entzogen, ihn aus dem Bereitschaftsdienst gestrichen und eine Abmahnung ausgesprochen. Der Mitarbeiter hatte es zuvor abgelehnt, zukünftig als PKW-Verkäufer zu arbeiten.

Das LAG Köln erkannte darin zu recht eine spezifische Form der Raserei, die arbeitsrechtlich als Maßregelung wegen der Weigerung, ins Glied zurückzutreten und zukünftig kleinere Brötchen zu backen bzw. wieder Autos zu verkaufen und nicht mehr nur dazu anzuleiten, zu betrachten ist.

Durch den engen zeitlichen und sachliche Zusammenhang zwischen der abgelehnten Degradierung und den folgenden Sanktionen hielt das LAG Köln eine Beweislasterleichterung für den Mitarbeiter für gerechtfertigt. Der erste Anschein spreche für eine verbotene Massregelung des Mitarbeiters. Da der Arbeitgeber den bösen Schein nicht widerlegen konnte, bekam der Mitarbeiter in allen Punkten recht. Also Dienstwagen zurück, Abmahnung raus aus der Personalakten usw. Die Revision liess das Landesarbeitsgericht nicht zu, da kann man nur hoffen, dass sich die Parteien nach dem Urteil vernünftig geeinigt haben.

Aber vielleicht haben sich beide Seiten auch wieder vertragen. Der Rheinländer ist ja nicht so.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.09.2006 - 9 (4) Sa 173/06, Volltext


Unsere Angebote - RechtsChecks durch unsere Experten
1.Eingruppierung-Check - Unsere im öffentlichen Dienstrecht erfahrenen Vertragsanwälte (Fachanwälte für Arbeitsrecht) prüfen anhand Ihrer Angaben und der Rechtsprechung, ob Sie nach BAT und TVÖD und den Überleitungsvorschriften richtig eingruppiert sind und ob Chancen für einen erfolgreichen Höhergruppierungsantrag bestehen.
2. Aufhebungsvertrag-Check - Prüfung Ihres Aufhebungsvertrages durch unsere Vertragsanwälte (Fachanwälte für Arbeitsrecht) auf Fallstricke, Steuerfallen, Sperrzeit und Vollständigkeit.
3.Arbeitsvertrag-Check - Prüfung Ihres Arbeitsvertrages durch unsere Vertragsanwälte (Fachanwälte für Arbeitsrecht) auf problematische Klauseln und Benachteiligungen. Wir sagen Ihnen, was es bedeutet und wo noch nachgebessert werden sollte.
4. Kündigung-Check - Prüfung Ihrer Kündigung durch unsere Vertragsanwälte (Fachanwälte für Arbeitsrecht) auf Fehler. Lassen Sie Ihre Chancen vor dem Arbeitsgericht von erfahrenen Praktikern einschätzen. Mit begründetem Abfindungsvorschlag! Sollten Sie sich zur Klage entscheiden, können Sie unsere Fachanwälte auch mit der Kündigungsschutzklage beauftragen.
5.Befristung-Check - Mit unserem BefristungsCheck geben unsere Arbeitsrechtsspezialisten Ihnen Auskunft darüber, ob die Befristung nach erster Prüfung in Ordnung ist oder ob Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen.
6. Arbeitszeugnis-Check - Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses auf versteckte Bedeutungen und nachteilige Formulierungen. Wir sagen Ihnen, was auf keinen Fall in Ihrem Zeugnis stehen sollte.
Unsere Angebote - Rechtsfragen stellen
Unsere Angebote - TOP Beiträge