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Donnerstag, 2. September 2010
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www.juracity.de»Recht für Alle!»Kündigung
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| Verträge muß man einhalten, das gilt auch im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Arbeitsvertrag. Wie jeder andere Vertrag kann aber auch der Arbeitsvertrag gekündigt werden. Wegen der besonderen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung des Arbeitsvertrags aber nicht immer und nicht ohne weiteres möglich.
In Deutschland schützt das Kündigungsschutzrecht die meisten Arbeitnehmer vor der ungerechtfertigten Kündigung. Das örtliche Arbeitsgericht prüft dann, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Aber auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (z.B. in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung), muss mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) eingehalten werden.
Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Arbeitgeber das Abwarten der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht.
Als Kündigungsgründe kommt ein betriebsbedingter, ein verhaltensbedingter und ein personenbedingter Grund in Betracht.
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| Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur bei Vorliegen eines betriebsbedingten Grundes und bei Beachtung der Sozialauswahl zulässig. |  |
| Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus und im Regelfall eine vorherige, gleichartige Abmahnung. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist daher meist nur im Wiederholungsfalle zulässig.
Was darunter zu verstehen ist, beantwortet das Kündigungsschutzgesetz leider nicht. Dies haben die Arbeitsgerichte durch eine reiche Kasuistik getan. Soweit diese in Fallgruppen zusammengefaßt werden kann, ist zu beachten, daß jeder Einzelfall eine eigene Entscheidung verdient und erfordert und diese daher nur beispielhaft sein können. zunächst einmal muss der Arbeitnehmer durch sein Verhalten objektiv Anlass bieten, ihn zu kündigen. Dies ist bei rechtswidrigen und schuldhaften (vorsätzlichen oder fahrlässigen) und schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten der Fall.
Bevor allerdings wirklich verhaltensbedingt gekündigt werden darf, ist eine eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer zu signalisieren, daß ein solches Verhalten nicht hingenommen wird, und um ihm Gelegenheit zur “Besserung” zu geben. Wer sich nicht bessert, der muss damit rechnen, dass ihm eine negative Prognose ausgestellt wird, einer weiteren Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Denn eine Lösung des Arbeitsverhältnisses ist nicht als Bestrafung für das vergangene Verhalten zulässig, sondern nur, wenn sich aus dem Verhalten auch in Zukunft weitere Belastungen ergeben oder Wiederholungsgefahr besteht.
Schließlich ist vor dem endgültigen Ausspruch der Kündigung ist zu prüfen, ob nicht mögliche, genauso geeignete, aber mildere Mittel bestehen, um einerseits die Kündigung und andererseits zukünftige Vertragsverletzungen zu vermeiden. Abschließend muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, in deren Rahmen das Erhaltungsinteresse des Arbeitnehmers gegen das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers auf den konkreten Arbeitsvertrag und den konkreten Sachverhalt bezogen gegeneinander abzuwägen ist. |  |
| Eine personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Problematik keinen Sinn mehr macht. Ein Führerscheinentzug oder der Wegfall einer Arbeitserlaubnis zählen dazu ebenso wie die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder einer Dauerarbeitsunfähigkeit. Der in der Praxis am meisten verbreitete Fall der personenbedingten Kündigung ist denn auch die krankheitsbedingte Kündigung. |  |
| Es kann nicht nur während einer Krankheit, sondern auch wegen einer Krankheit gekündigt werden. Krankheit als Kündigungsgrund kommt in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere wegen häufiger Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankungen, Alkohol und Sucht und wegen Arbeitsunfähigkeit wegen der Ausübung von "Risikosportarten" vor. |  |
| Sonderregeln gelten für die Kündigung eines leitenden Angestellten, § 14 KSchG. Selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, also z.B. der angegebene Kündigungsgrund in Wirklichkeit nicht vorliegt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beschließen.
Die meisten "leitenden Angestellten" sind aber keine leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Der verringerte Kündigungsschutz gilt nämlich nur für solche Führungskräfte die Personalbefugnisse haben, also selbständig einstellen oder entlassen dürfen. Dabei muss die Personalkompetenz "prägend" für die Tätigkeit sein. Die vornehmste Aufgabe des Anwalts eines leitenden Angestellten ist daher, aus ihm einen normalen Arbeitnehmer zu machen. Zumindest kündigungsschutzrechtlich. |  |
| Geschäftsführer werden gekündigt und abberufen. Die Abberufung ist die Beseitigung der Geschäftsführerstellung im Handelsregister. Die Kündigung beendet das Anstellungsverhältnis, den Dienstvertrag. Für den Geschäftsführer gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, § 14 KSchG. Die Klage gegen die Kündigung wird vor dem Landgericht verhandelt. Die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die für Arbeitnehmer gelten, sollen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber auch für Geschäftsführer anzuwenden sein. |  |
| Ein Betriebsratsmitglied kann nur ausserordentlich, also aus wichtigem Grund und fristlos, gekündigt werden, § 15 KSchG. Nach § 103 BetrVG setzt die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats voraus. Ein Schweigen gilt anders als bei der Anhörung des Betriebsrats bei Arbeitnehmern nach § 102 BetrVG als Ablehnung der Zustimmung. Wegen der Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens und des besonderen Kündigungsschutzes erhalten Betriebsratsmitglieder häufig Abfindungen im sechsstelligen Bereich. Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Seite (Sperrzeit, Anrechung der Abfindung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) muß ein Vergleich oder Aufhebungsvertrag besonders gründlich geprüft werden. |  |
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