Betreff:
Kategorie:
Arbeitsrecht
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Manteltarifvertag vom 01.03.2001 steht unter § 25 Weihnachtsgeld/Gratifikation Punkt 1 folgender Wortlaut:
"Wenn am 31. Oktober des laufenden Jahres das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre besteht, erhalten die Arbeitnehmer, die unter diesen Tarifvertrag fallen und sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, im Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 250,00 DM. Nach dem 5. Beschäftigungsjahr wird ein Weihnachtsgeld in Höhe von 400,00 DM gezahlt, andere Einmalzahlungen/Gratifikationen werden angerechnet."
Nun meine 1. Frage: wie ist der letzte Abschnitt zu verstehen "andere Einmalzahlungen/Gratifikationen werden angerechnet" ?
Folgender Sachverhalt:
Wir haben seid 01.01.06 einen neuen Chef, der unsere Firma kaufte, da unser alter Chef verstorben ist, im Sep. 05. Unser alter Chef hatte in den letzten Jahren nachweislich kein Weihnachtsgeld bezahlt, dafür aber eine Einmalzahlung in Höhe von (heute) 200,00 € die auch als Leistungstabelle des Haustarifvertrages, im Anhang zu unserem Arbeitsvertrag (alle noch gültig) ausgehändigt wurde. Diese Einmalzahlung wurde auch an Mitarbeiter gezahlt die noch nicht 5 Jahre in der Firma waren, also jedem.
Nun hat unser neuer Chef, schon im Vorfeld der Übernahme festgelegt, dass wir Weihnachtsgeld (zum ersten mal) laut Manteltarifvertrag erhalten und nicht die Einmalzahlung so wie jedes Jahr. Denn er spart ja in diesem Moment, weil ja umgerechnet in Euro die Summe weniger ist und weil nicht alle Mitarbeiter 5 Jahre in der Firma sind.
Nun meine 2. Frage: Ist es rechtens, dass er uns einfach Weihnachtsgeld anstatt der Einmalzahlung zahlt und ist da nicht schon eine betriebliche Übung über die Jahre entstanden, weil die Zahlung schon über drei Jahre erfolgte und vom Arbeitgeber nicht erklärt wurde, dass dies eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung sei?
Und im Zusammenhang mit der 1. Frage: Muß er die Einmalzahlung auch zahlen unabhängig von der Weihnachtsgeldzahlung?
Bitte bearbeiten Sie meine Anfrage schnell, da meine Einspruchsfrist zum 31.03.06 sonst ausläuft. Oder kann man diese verländern?
Antwort:
Sehr geehrter AndySan,
Ihre Frage – oder vielmehr Ihre Fragen – lassen sich aufgrund der bislang vorliegenden Informationen nicht abschließend beantworten.
Sie sprechen von „Ihrem“ MTV, nach dem Ihnen Weihnachtsgeld zustehen soll, dass aber bislang noch nie bezahlt wurde. Hier kann ganz einfach der Grund sein, dass zwar für die Branche, in der Sie tätig sind, dieser MTV einschlägig ist, glichwohl aber nicht für Sie persönlich anwendbar ist und es deswegen auch bislang keine entsprechende Zahlung gab.
Tarifverträge finden auf Arbeitsverhältnisse nicht ohne weiteres Anwendung. Es ist vielmehr erforderlich, daß
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Tarifbindung unterliegen, weil sie Mitglieder bei den Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) sind oder
- ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für Ihre Branche existiert oder
- in Ihrem Arbeitsvertrag auch ohne Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirksam Bezug auf tarifliche Regelungen genommen wurde.
Nur dann kommt ein Anspruch auf das tarifliche Weihnachtsgeld in Betracht. Kommt Ihnen aber ein tariflicher Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu, dann disponiert nicht der Arbeitgeber darüber, ob dieser Anspruch besteht oder nicht. Es bedürfte dann nicht erst einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien darüber, daß dieses Weihnachtsgeld gezahlt werden soll.
Besteht kein tariflicher Anspruch unter obigen Voraussetzungen dann kann der Arbeitgeber mit dem Änderungsangebot an die Arbeitnehmer herantreten, die bisherige Einmalzahlung, durch das tarifliche Weihnachtsgeld abzulösen. Auf welcher Rechtsgrundlage diese geleistet wird, ist mir nicht ganz klar, weil Sie hier etwas undeutlich auf einen Haustarifvertrag hinweisen. Einseitig entgegen dem Willen der Arbeitnehmer durchsetzen kann er dies aber nicht. Ihm verbliebe dann u.U. nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die aber arbeitsgerichtlich überprüft werden könnte. Auch hier ist es aber sicherlich erforderlich, zunächst einmal genau zu klären, auf welcher Grundlage die bisherigen Einmalzahlungen erfolgt sind. Stellten sie tatsächlich eine arbeits- oder tarifvertraglich nicht geregelte Leistung dar, dann kann ein individualrechtlicher Anspruch auf die Weiterzahlung entstanden sein, wenn die Leistung vorbehaltlos über drei Jahre bezahlt wurde. Beruhen sie hingegen auf dem von Ihnen erwähnten Haustarifvertrag, dann ist auch denkbar, dass die Zahlungen hiernach z.B. befristet waren.
Ein Doppelanspruch auf das tarifliche Weihnachtsgeld bei Beibehaltung der Einmalzahlung ist denkbar, wenn der Anspruch auf das Weihnachtsgeld auf für Sie geltende tarifliche Regelungen gestützt werden kann und parallel – beispielsweise – aus betrieblicher Übung – ein Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
Ob die Einmalzahlung dann auf das tarifliche Weihnachtsgeld angerechnet – also verrechnet – kann, hängt davon ab, was in der tariflichen Bestimmung mit „Einmalzahlungen/Gratifikationen“ gemeint ist. Sieht der MTV selbst bestimmte „Einmalzahlungen“ oder „Gratifikationen“ in seinem Regelwerk vor, dann sind im Zweifel nur diese und nicht etwaige tariffremde individual-rechtlich vereinbarte Einmalzahlungen gemeint. Auch hier empfiehlt sich die Lektüre des MTV im Gesamten.
Ich weiß nicht recht, was Sie mit Einspruchsfrist meinen, habe aber den Eindruck, dass Ihnen der Arbeitgeber das Änderungsangebot unter Fristsetzung bis zum 31.03.2006 gemacht hat. Sollte dies der Fall sein, mag die Entscheidung sorgfältig überlegt sein, weil Sie durch Ihre Zustimmung – zu dem Änderungsvertrag - möglicherweise einen kaum nehmbaren Anspruch auf die bisherige Einmalzahlung preisgeben. Das kann ich aber anhand Ihrer Angaben ohn Sichtung der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten
http://www.juracity.de
Nachfrage:
Sehr geehrter Herr von Hopffgarten,
ersteinmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Möchte ihnen aber noch einige Erläuterungen geben.
Der MTV ist zwischen unserer Firma (alter Chef) und der Gewerkschaft seperat entstanden, welcher aber als erste Amtshandlung von unserem neuen Chef zum 30.04.06 gekündigt wurde.
Der o.g. Wortlaut zu § 25 des MTV ist der einzige im Vertrag zu Weihnachtsgeld und Gratifikationen. Außer den Zuschlägen zum Stundenlohn und 25% bei Mehrarbeit steht nichts weiter im MTV. Es gibt als Anhang noch einen Lohntarifvertrag, wo die einzelnen Stundenlöhne, je nach Tätigkeit, und die Zahlung von VWL festgehalten sind.
Bei jeder Einstellung durch unseren alten Chef, hat jeder Mitarbeiter zu seinem Arbeitsvertrag eine Auflistung zu den Haustarifen erhalten, nach denen wir bezahlt wurden. Es ist kein spezieller Vertrag, nur eine Auflistung. Dort sind enthalten: Stunden-Grundlohn, Zulagen, Zuschläge, Sonstige soziale Zuwendungen, Urlaub und bezahlte Freistellungen. bei den sonstigen sozialen Zuwendungen ist halt die Einmalzahlung in Höhe von ca. 200 € (pro Arbeitstunde 0,10 Cent), die VW pro Monat und die Verplegungszuschüsse geregelt. Nach dieser Auflistung der Haustarife wurden wir biser auch bezahlt, bzw. Urlaub und Frei.
Nun will jedoch unser neuer Chef Kosten sparen und zahlt uns einfach Weihnachtsgeld anstatt der 200 € Einmalzahlung. Wie soll ich mich verhalten? Kann ich ihn anmahnen und meine 200 € Einmalzahlung verlangen?
Mit Einspruchsfrist meine ich die im MTV unter § 28 festgehaltenen Ausschlußfristen, wo beiderseits innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden können. Kann ich diese Frist verlängern?
Die Einmalzahlungen wurden nach meinen Erkundigungen seid 2000 gezahlt. Ich bin seid 8/02 in dier Firma fest angestellt.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
MfG AndySan
Ergänzung:
Sehr geehrter AndySan,
Ihre Nachfrage möchte ich noch beantworten. Allerdings lassen auch Ihre weiteren Angaben keine nunmehr abschließende Beantwortung zu. Nach wie vor ist nicht klar, ob Ihnen ein Anspruch auf das tarifliche Weihnachtsgeld zukommt. Sie teilen weder mit, ob Sie Gewerkschaftsmitglied waren, der MTV allgemeinverbindlich ist noch ob die Zahlung ohne all dies schlicht an Sie als nichtarifgebundener Arbeitnehmer erfolgt ist, um Sie nichtz schlechter zu stellen als die tarifliche Arbeitnehmer. Sollte letzteres der Fall sein, dann dürfte Ihr Anspruch auf das Weihnachtsgeld auch nach Kündigung des MTV bestehen bleiben. Ob hier die Geltung tariflicher Regelungen unabhängig von einer Tarifbindung vereinbart wurde, kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Merkwürdig finde ich, daß Sie einerseits die Kündigung des MTV durch Ihren neuen Arbeitgeber mitteilen, dieser aber nun nach Ihren Angaben gerade das tarifliche Weihnachtsgeld nun zahlen will (?!).
Wenn der Wortlaut des § 25 MTV tatsächlich derart offen ist, dann bietet dies auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür, daß Ihnen in der Vergangenheit nie Weihnachtsgeld bezahlt wurde. Ihr früherer Arbeitgeber hat Ihnen eine höhere Einmalahlung geleistet, die dann nach der tariflichen Regelung voll zur Anrechnung auf einen etwaigen Weihnachtsgeldanspruch kam. Nach dem Wortlaut, den Sie schildern, gehe ich nicht von einem Doppelanspruch aus.
Nach Ihren Schilderungen reicht im Hinblick auf die Verhinderung des Eintritts des tariflichen Verfalls die schriftliche Geltendmachung aus.
innerhalb der Frist aus. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs auf die Einmalzahlung. Ich weiß nicht, wann diese üblicherweise gezahlt wird. Ist der übliche Zahlungstermin bereits eingetreten, dann können Sie den Anspruch selbstverstänldich durch Mahnung schiftlich geltend machen. Beachten müssen Sie die tarifliche Verfallfrist aber wiederum nur, wenn die tariflichen Regelungen überhaupt für Sie gelten.
Da dies nicht geklärt ist, empfiehlt sich jedenfalls die vorsorgliche Geltendmachung innerhalb der Verfallfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.juracity.de
Status:
archiviert
Datum:
27.03.2006
Preis:
35 €
Kunde:
AndySan
Experte: