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| Vor allem sollten Radfahrer nicht auf dem Bürgersteig fahren – auch im eigenen Interesse. So erhält ein Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fährt und dort von einem rückwärts aus einer Einfahrt setzenden Pkw erfasst wird, nicht einen Cent Schadensersatz, sofern dem Autofahrer kein sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Eine Frau war mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig unterwegs und wurde von einem langsam aus einer Grundstücksausfahrt fahrenden PKW erfasst. Wobei der Fahrer seinen PKW sehr vorsichtig steuerte und beim Herausfahren mehrmals anhielt. Dennoch konnte er den Zusammenstoß mit der Radlerin, die dabei erheblich verletzt wurde, nicht verhindern. Einen Schmerzensgeldanspruch verweigerten die Richter des Oberlandesgerichts Celle der Radfahrerin: Da sie verbotswidrig den Bürgersteig befahren habe, müsse sie für den Schaden selbst aufkommen. Durch diesen groben Verkehrsverstoß komme eine Mithaftung des Autofahrers nicht in Betracht (OLG Celle, Urteil v. 31.01.2003, Az.: 14 U 222/02). |  |
| Wer mit dem Fahrrad Schleichwege bevorzugt, um an sein Ziel zu gelangen, muss sein Tempo den Straßengegebenheiten anpassen: Ein Radfahrer, der bei Regen eine in of-fensichtlich schlechtem Zustand befindliche Straße befährt, muss besonders vorsichtig fahren und notfalls absteigen, wenn er auf eine Pfütze zufährt. Er muss davon ausgehen, dass sich möglicherweise eine Vertiefung unter der Pfütze befindet. Fährt er mitten durch und stürzt, kann er die Gemeinde nicht wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungs-pflichten haftbar machen (OLG Dresden, Urteil v. 28.01.2000, Az.: 6 U 3282/99).
Erst recht auf Landwirtschaftswegen muss man mit Schlaglöchern und einer unebenen Fahrbahn rechnen und hat daher im Falle eines Sturzes keine Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung. Der Fall: Nach einem Sturz auf einem Feldweg warf ein Radfahrer der Gemeinde die Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht vor. Keine Anhaltspunkte dafür sahen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.: Der Radfahrer hätte nicht darauf vertrauen dürfen, der Weg sei so gepflegt wie eine gewöhnliche Straße oder ein gewöhnlicher Radweg. Er hätte daher die Gefahren, die mit der Benutzung des Weges verbunden gewesen seien, selbst bewältigen müssen. Auch die Aufnahme des Weges in die Radwegeplan gewähre keine Garantie für einen verkehrssicheren Zustand des Weges. Schadenersatzansprüche könne er daher nicht geltend machen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.02.2001, Az.: 24 U 21/99). |  |
| Und vor allem gilt: Auch Radfahrer dürfen nicht rasen. Ein Radfahrer, der sich mit erheblichem Tempo einer Gruppe Jugendlicher auf der linken Straßenseite näherte, kollidierte mit einem Jugendlichen, der eine plötzliche Bewegung in Richtung Straßenmitte machte. Die Richter entschieden, dass den Fußgänger ein 30-prozentiges und den Radfahrer ein 70-prozentiges Verschulden treffe. Zwar sei das Verhalten des Jugendlichen fahrlässig gewesen, sorglos die Fahrbahn zu betreten. Andererseits habe der Radfahrer das Rechtsfahrgebot missachtet und habe seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst (OLG Köln, Urteil v. 23.08.2000, Az.: 11 U 16/00). In Fußgängerzonen gilt überdies auch für Radfahrer Schrittgeschwindigkeit. |  |
| Licht anschalten: Fährt ein Radfahrer in schwarzer Kleidung und ohne Licht in der Dunkelheit bei Regen auf einer Vorfahrtsstraße und wird er von einem aus einer Seitenstraße kommenden Pkw-Fahrer übersehen, kann er nur 30 % seines Schadens geltend machen (AG Coburg, Urteil v. 05.12.2001, Az.: 12 C 819/01).
Kollidieren zwei Radfahrer bei Dunkelheit und ohne Beleuchtung miteinander, ist es für die Haftung unerheblich, ob ihre Räder mit Lampen ausgerüstet sind oder nicht. Das Verschulden eines minderjährigen Unfallbeteiligten wiegt gleichwohl weniger schwer. Die Richter vom Oberlandesgericht Celle befanden: Jugendliche würden eher dazu neigen, sich leichtsinnigem Verhalten hinzugeben als voll ausgereifte Erwachsene. Diesen Sinn für den jugendlichen "Leichtsinn" bewiesen die Richter in folgendem Fall: Ein Siebzehnjähriger machte sich um Mitternacht mit seinem Fahrrad, das über keine Lampe verfügte, auf dem Weg, um Zigaretten zu holen. Gleichzeitig fuhr ein angetrunkener Mann mit hoher Geschwindigkeit eine Straße hinunter, wobei er die Beleuchtung seines Fahrrads nicht eingeschaltet hatte. Es kam zum Radlercrash um Mitternacht. Dabei erlitt der Jugendliche schwere Verletzungen. Der erwachsene Radfahrer wurde verurteilt für zwei Drittel des Schadens aufzukommen (OLG Celle, Urteil v. 20.02.2003, Az.: 14 U 122/02). |  |
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| Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte einen Schutzhelm tragen. Wer darauf verzichtet, muss sich aber im Falle eines Unfalles nicht mit weniger Schadensersatz zufrieden geben. So sieht hat es auf jeden Fall das OLG Hamm gesehen: In dem verhandelten Fall hatte man einem Radfahrer ein Mitverschulden an den schweren Kopfverletzungen anlasten wollen, die er bei einem Unfall erlitten hatte, weil er ohne Schutzhelm unterwegs war. Die Richter vom Oberlandesgericht Hamm waren der Meinung: Zwar sei das Tragen von Schutzhelmen bei Erwachsenen inzwischen weit verbreitet, allerdings werde nicht einmal ernsthaft darüber diskutiert, dies für Erwachsene zur gesetzlichen Pflicht zu machen. Daher dürfe dem Radfahrer aus rechtlicher Sicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn er auf einen Helm verzichte. Verringerte Schadenersatzansprüche seien demnach unzulässig (OLG Hamm, Az.: 27 U 93/00).
Geisterfahrer auf dem Radweg müssen bei einem Crash den höheren Haftungsanteil tragen, auch wenn der Entgegenkommende Radfahrer zu schnell und unaufmerksam gefahren ist. (OLG Celle, Urteil v. 22.03.2002, Az.: 14 U 149/01). Nur eine Teilschuld trifft auch den Autofahrer, der mit einem radelnden Geisterfahrer kollidiert. Ein Autofahrer war bei der Ausfahrt aus einer Seitenstraße mit einer Radfahrerin zusammengestoßen. Dabei war der Radler falsch herum auf dem Radweg gefahren und der Autofahrer hatte nur in eine Richtung geschaut. Das Gericht verteilte die Haftung zu gleichmäßig. Der Autofahrer hätte wissen müssen, dass Radfahrer häufig Radwege in falscher Richtung benutzen. Dieser hätte aber auch mit plötzlich auftauchenden Autos rechnen müssen (OLG Hamm, Urteil v. 26.05.1998, Az.: 9 U 12/98). |  |
| Wer betrunken Fahrrad fährt, kann seinen Führerschein verlieren. Ein Radfahrer wurde mit 1,68 Promille auf dem Fahrrad erwischt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Stadt Karlsruhe bat ihn zur Vornahme eines medizinisch-psychologischen Gutachtens: Als er mehrmaligen Anforderungen nicht nachkam, wurde ihm der Führerschein entzogen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Radfahrers ab. Die Stadt sei verpflichtet, in solchen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern (VG Karlsruhe, Urteil v. 25.03.2002, Az: 12 K 436/02).
Wer mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, muss auf jeden Fall mit Punkten in Flensburg und der Einladung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) - im Volksmund auch "Idiotentest" genannt - rechnen. Hier muss er dann beweisen, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Gelingt ihm dies nicht, verliert er seinen Führerschein (OVG Münster, Urteil v. 25.08.2002, Az.: 19 B 1692/99).
Führerscheinneulinge aufgepasst: Ein Autofahrer, der einen Führerschein auf Probe besitzt und während dieser Zeit als Radfahrer über eine rote Ampel fährt, kann zur Teilnahme an einer Nachschulung verpflichtet werden. So hatte die Stadt Hannover einen 22-Jährigen zu einem Aufbauseminar schicken wollen, weil er während seiner Probezeit mit dem Fahrrad über die rote Ampel gefahren war, im Amtsdeutsch: einen Rotlichtverstoß begangen hatte. Der junge Mann hatte keine Lust und legte Widerspruch ein. Bei den Richtern des Verwaltungsgerichts Hannover fand er jedoch kein Verständnis: Die Anord-nung sei rechtens. Es spiele keine Rolle, dass der Rotlichtverstoß mit einem Fahrzeug begangen worden sei, für dass kein Führerschein notwendig sei. Auch ein Radfahrer sei verpflichtet, die Verkehrsregeln zu beachten. Der Verstoß mit dem Fahrrad lasse zudem auf ein "gewisses allgemeines Defizit an Verantwortungsbewusstsein schließen", das nicht nur auf die Benutzung eines bestimmten Fahrzeugart begrenzt sei (VG Hannover, Az.: 5 B 1105/01). |  |
| Auf ihre Kinder sollten Eltern beim Radfahren ein wachsames Auge werfen, das heißt es sollte immer Blickkontakt bestehen. Die elterliche Aufsichtspflicht in der Verkehrserziehung darf jedoch nicht überspannt werden. Ein fünfeinhalbjähriges Mädchen war in Begleitung der Eltern auf einem Radweg zu weit links gefahren und mit einer entgegen kommenden Radfahrerin zusammengestoßen. In der Schadensersatzklage machte sie geltend, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Richter: Den Eltern könne kein Vorwurf gemacht werden. Die Aufsichtspflicht hänge ab von Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie der Voraussehbarkeit des Schadens. Im Zeitpunkt des Unfalls hatten die Eltern ihr Kind zudem nicht aus den Augen gelassen und das Kind zudem regelmäßig auf die Gefahren des Straßenverkehrs hingewiesen. Die Richter meinten, dass selbst bei besonders sorgfältiger Ausübung der Aufsicht sich ein Schaden nicht immer verhindern las-se, wenn Kinder spontan die gebotene Sorgfalt vergessen würden (LG Saarbrücken, Urteil v. 09.08.2002, Az.: 10 O 4/02).
Eltern haften auch nur dann für ihre Kinder, wenn ihnen auch ein eigenes Verschulden bei der Beaufsichtigung nachgewiesen werden kann. So ist es zulässig, das Kind unbeauf-sichtigt mit dem Fahrrad fahren zu lassen, sofern es grundsätzlich mit den Fahrrad zurecht kommt und es noch nie zu Unfällen gekommen ist. Dies gilt umso mehr in Spielstraßen. Dort können die Eltern damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf das Auftauchen radfahrender Kinder einstellen (OLG Hamm, Urteil v. 09.06.2000, Az.: 9 U 226/99).
Ein 12jähriges Kind haftet für einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall, wenn es bereits die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß. Von einem zwölfjährigen Kind kann man schon die Kenntnis zumindest elementarer Verkehrsregeln erwarten – nicht zuletzt wegen der vielerorts üblichen Fahrradprüfungen in den Grundschulen. Dazu gehört auch die Einsicht, dass ein Radfahrer nicht einfach in eine belebte Hauptstraße einfahren darf, die Vorfahrt achten muss. Hält sich ein normal entwickeltes Kind dieses Alters nicht an diese Regel, so muss der Minderjährige bzw. die hinter ihm stehende Versicherung für den Schaden auf-kommen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 21.11.1996, Az.: 2 S 6479/96). |  |
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